7.3. Was schliesslich zur Eskalation der gesamten Situation führte, waren zwei weitere Vorfälle, welche sich am 14. und 15. Februar 2015 ereigneten und welche in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer – welcher am 14. Februar Notfalldienst hatte – um 08:11 Uhr einen Anruf der G.___ AG auf sein Handy erhielt, welchen er jedoch nicht unmittelbar hörte. Darauf hat der Beschwerdeführer zwischen 08:29 Uhr und 09:23 Uhr mehrfach versucht, die G.___ AG 50 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016