Was den Vorfall betreffend das Betagtenzentrum E.___ vom 13. Oktober 2015 betrifft, so ist hierauf nicht weiter einzugehen, steht dieser doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers. Es erfolgte eine aufsichtsrechtliche Anzeige, welche durch die Vorinstanz untersucht und mit Schreiben vom 27. November 2015 als Kommunikationspanne gewertet und als erledigt erachtet wurde, ohne dass Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer ergriffen wurden. Insgesamt ist dieser Vorfall somit als erledigt zu betrachten und hat nichts mit dem Verfahren auf Ausschluss vom Notfalldienst zu tun.53