Gleichzeitig wies der Kantonsarzt den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vorgehen nicht akzeptabel sei und eine Gefährdung der Personen in seinem Bezirk darstelle. Eine Teilnahme an den Notfalldienstplanungssitzungen in seinem Notfallbezirk sei erforderlich. Nach einer Durchsicht der Notfalldienstpläne (insb. Periode vom September 2014 bis März 2015) wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich zu zwei Wochenenddiensten eingeteilt worden war.52