Als Folge der Vorkommnisse fand schliesslich am 23. Januar 2015 ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer statt. Dabei erhielt der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, Stellung zu nehmen zu den Vorwürfen betreffend seine fehlenden Erreichbarkeiten während der Notfalldienste und der Nichtleistung der Dienste ohne Bereitstellung eines Ersatzes. Es wurde erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Dienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 nicht geleistete hatte. Gleichzeitig wies der Kantonsarzt den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vorgehen nicht akzeptabel sei und eine Gefährdung der Personen in seinem Bezirk darstelle.