Mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 stellte der Beschwerdegegner jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer weiter zur Leistung der Notfalldienste am 27. und 28. Dezember 2014 sowie am 1. und 3. Januar 2015 weigerte.45 Gleichzeitig verpflichtete er den Beschwerdeführer zur Wahrnehmung der entsprechenden Dienste oder zum Suchen eines Ersatzes und drohte ihm im Falle der Weigerung das Ergreifen standesrechtlicher Massnahmen an.46