Als Folge der Verweigerung zur Übernahme der Notfalldienste vom Dezember 2014 und Januar 2015 und der Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer eine Lösung zu finden, fand am 11. Dezember 2014 auf Nachfrage durch den Notfalldienstbezirk E.___43 eine Mediation zwischen dem Beschwerdeführer und -gegner statt. An dieser Mediation wurde gemäss Aussagen des Beschwerdegegners u.a. abgemacht, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Notfalldienste anstandslos übernimmt oder selber für Ersatz sorgt. Zudem wurde er explizit aufgefordert, während des gesamten Dienstes erreichbar zu sein.44