Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer – zumindest bis zum Auftreten der Schwierigkeiten im Jahre 2014 – das Leisten von Wochenenddiensten bevorzugte („dies auch mit der Möglichkeit, dass die G.____ AG die Notfallpatienten nicht dem F.___, sondern dem Notfallarzt weiterleitet“)40 bzw. zumindest keine ausdrücklichen Einwendungen gegen entsprechende Einteilungen vorbrachte.41 Entsprechend sind den Akten und insbesondere der Haltung des Beschwerdegegners resp. der Ärzte des Bezirks E.___ keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach diese den Beschwerdeführer absichtlich gegen seinen Willen nur an Wochenenden einteilen würden zwecks „Schikane“.