7.1. Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zum Schluss gelangt, dass die Tatsache, so wie sie behauptet oder angenommen wird, besteht. Dabei ist nicht absolute Gewissheit verlangt. Es genügt vielmehr ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zulässt. Die blosse Möglichkeit reicht jedoch nicht aus. Der Beweis kann auch durch Indizien erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Tatsachen, die den Schluss auf andere rechtserhebliche Tatsachen zulassen.24