So ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zwar eindeutig verbesserungswürdig, indem eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen den Differenzen der Parteien zugrundeliegenden Vorfälle zu erfolgen hat. Qualifiziert falsch und damit willkürlich ist das Vorgehen der Vorinstanz dagegen nicht. Entsprechend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet. 7. Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts