zen ein und würdigt diese nicht bzw. ungenügend. Sie hat damit den Sachverhalt zwar unrichtig festgestellt. Dass die Feststellung jedoch offensichtlich falsch ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, ist aber nicht zutreffend. Die Vorinstanz führt verschiedene Aussagen und Beweismittel an und stützt sich auf nicht im Detail untersuchte Sachverhaltsgrundlagen. So ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zwar eindeutig verbesserungswürdig, indem eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen den Differenzen der Parteien zugrundeliegenden Vorfälle zu erfolgen hat.