6.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich i.S.v. Art. 9 BV21 resp. Art. 11 Abs. 1 KV22, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkür liegt nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn sie sich in entscheidende Widersprüche verwickeln, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden.23