hat die Beschwerdeinstanz zur Komplettierung der Sachverhaltsfeststellung zusätzliche Unterlagen eingefordert (vgl. die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens gültigen Richtlinien der Notfalldienstkommission der umliegenden Gemeinden vom 1. Januar 2007 sowie die Richtlinien der Notfalldienstkommission der Stadt Bern vom 1. Januar 2009) und kann sie anhand der vorhandenen Akten und Beweismittel eine genaue Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes vornehmen (vgl. nachfolgend Ziffer 7). Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes resp.