5.7. Die Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich in solchen Fällen gehalten, den durch die Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt selber zu ermitteln und anschliessend einen Entscheid in der Sache zu fällen. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 VRPG gilt in der gesamten kantonalen Verwaltungsrechtspflege und somit auch im Beschwerdeverfahren. Von der Möglichkeit der Rückweisung sollte eine Beschwerdeinstanz auch bei Rechtsfehlern in der Sachverhaltserhebung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von besonderen Gründen Gebrauch machen. Die GEF verfügt bei der Überprüfung der vorgebrachten Rügen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (Art. 66 VRPG). Entsprechend