Dies umso mehr, als ein Teil der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer bestritten wird. Nicht zuletzt haben die Annahme eines wichtigen Grundes und der Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst nicht unerhebliche Folgen für den Betroffenen. Damit hat die Vorinstanz rechtserhebliche Sachumstände nicht in das Entscheidverfahren einbezogen. Sie verletzt dadurch den Untersuchungsgrundsatz. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als begründet.