Sie hat somit eine Annahme getroffen, ohne genauer auf die dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltensweisen einzugehen und sich mit den Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass der Ausschluss wegen der Differenzen der Parteien, welche sich eben gerade in den verschiedenen Vorfällen und Ereignissen niederschlagen, begründet wurde, wäre eine genauere Abklärung und Würdigung dieser resp. des Sachverhaltes angezeigt gewesen. Dies umso mehr, als ein Teil der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer bestritten wird.