5.5. In casu hat die Vorinstanz somit zwar die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen (mehrheitlich) zusammengetragen und die wesentlichen Sachumstände erhoben. Sie hat es jedoch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen und zu würdigen. Sie hat somit eine Annahme getroffen, ohne genauer auf die dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltensweisen einzugehen und sich mit den Parteistandpunkten auseinanderzusetzen.