In ihrem Entscheid führt die Vorinstanz denn auch die verschiedenen Argumente und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten an.18 In ihrer Begründung nimmt die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch schlussendlich einzig gestützt auf die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner in Bezug auf die Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer an, ohne dabei auf die Differenzen im Einzelnen einzugehen und die den Differenzen zugrunde liegenden Vorwürfe zu würdigen.