5.4. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Den Vorakten (und der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2016) ist zu entnehmen, dass verschiedenste Beweismittel zusammengetragen resp. eingereicht wurden. In ihrem Entscheid führt die Vorinstanz denn auch die verschiedenen Argumente und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten an.18