5.3. Wird der Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann dies als Rechtsverletzung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gerügt werden. Die Missachtung von Beweisregeln bedeutet – im Unterschied zur „normalen“ Rechtsverletzung infolge unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes – gar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (also eine Verfassungsverletzung).15 Das Anhörungsrecht verpflichtet die entscheidende Behörde nicht nur, die Äusserungen der Parteien entgegenzunehmen, sondern auch dazu, diese Äusserungen zu würdigen.16 Entsprechend verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 1