4.6. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Darin stellte er fest, dass gegen ihn keine fachlichen Vorwürfe geäussert worden seien. Allgemein machte er geltend, es handle sich hier um eine Kampagne der G.___ AG und des F.___, welche gegen ihn inszeniert worden sei. Man wolle ihn absichtlich schädigen. Er teile mit, dass er fachlich und persönlich trotz der Problematik in der Lage sei, den Notfalldienst zu leisten. Er fordere als einzige Bedingung, dass die G.___ AG das Hausverbot zurückziehe. Hierauf ist mangels Verfahrensgegenstand (vgl. oben Ziffer 3.2.) im Weiteren nicht einzugehen.