versucht habe, ihn anzurufen. Was den Vorfall vom 15. Februar 2015 betreffe, so behaupte die G.___ AG, er sei mit gewalttätigen Absichten an ihrem Sitz erschienen. Dies sei durch die G.___ AG zu beweisen mittels Einreichung aller Audioaufzeichnungen der Gespräche zwischen ihm und den Angestellten der G.___ AG. Ebenso scheine ihm relevant, dass der Inhalt des Telefonats der G.___ AG mit der Polizei zusammen mit dem entsprechenden Polizeirapport als Beweismittel herangezogen werde. Er wolle noch anfügen, dass er keine Angestellten der G.___ AG bedroht habe. Hierfür gäbe es keine Motive, da alle Entscheidungen durch den Verwaltungsrat der G.___ AG gefällt würden.