Was den Vorfall vom 14. Februar 2015 betreffe, so sei unbestritten, dass es zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen sei. Es sei aber niemand dadurch zu Schaden gekommen, da er den Notfalldienst trotz Problemen korrekt absolviert habe. Er habe immerhin drei Ambulanzeinsätze gehabt. Er habe auf diesen Notfalldienst gewartet, da er eine ausdrückliche Verwarnung des Kantonsarztes erhalten habe, wonach bei der geringsten Verfehlung ein Verfahren gegen ihn eingeleitet würde. Entsprechend sei er alarmiert gewesen, als er den Anruf von der Nummer [Nummer 2] nicht gehört habe. Er sei in die Praxis gefahren und habe mit dem Fixtelefon fast dauernd die G.___ AG angerufen.