4.5. Mit Eingabe vom 23. September 2016 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 29. Juli 2016. Er verlangt von der G.___ AG die Einreichung der Nutzungsdetails ihres Telefonanbieters im Original und erklärt, die durch die AG eingereichte Liste betreffend Telefonanrufe stelle kein Beweismittel dar. Es stimme nicht, dass von der Nummer [Nummer Beschwerdeführer] keine Anrufe an die G.___ AG getätigt worden seien, er habe mind. 30 Anrufe auf die Nummer [Nummer 2] gemacht. Zu Beginn habe es geläutet, später sei er auf die kostenpflichtige Nummer umgeschaltet worden. Man habe seine Anrufe bei der G.___ AG also gehört.