und 28. Dezember 2014 sowie am 1. und 3. Januar 2015 pflichtgemäss ambulanten ärztlichen Notfalldienst geleistet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 10. Juli 2015 festgehalten, er halte die Vorwürfe, wonach er die Dienste in der Altjahreswoche nicht geleistet habe, für lächerlich, zumal er schon im September alle Kollegen darüber informiert habe, dass er diese Tage nicht mache.10