Auch sei der Ausschluss eine geeignete und verhältnismässige Massnahme. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe weise keineswegs pönalen Charakter auf, sondern treffe (wie etwa die Wehrpflichtersatzabgabe) jede Fachperson, die ihrer primären Pflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkomme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor geltend mache, er habe am 27. 8 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10 9 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10 Seite 8 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern