4.4. In der Beschwerdevernehmlassung macht die Vorinstanz zusammenfassend geltend, aus den Akten, namentlich den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners, gehe deutlich hervor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien seit längerer Zeit nachhaltig gestört sei. Insgesamt liege ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst vor. Auch sei der Ausschluss eine geeignete und verhältnismässige Massnahme.