30b Abs. 1 GesG für den Ausschluss aus dem Notfalldienst gegeben. Auch bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden könne, ansonsten das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet werde. Der Ausschluss sei zudem verhältnismässig. Die Wirtschaftsfreiheit sei gewährleistet und der sachliche Schutzbereich nicht tangiert.9