Das Verhalten des Beschwerdeführers gebe bereits seit dem Jahr 2010 Anlass für Beanstandungen. Im Oktober 2015 sei eine Patientin des Beschwerdeführers ohne Medikamenten- oder Diagnoseliste in das Betagtenzentrum E.___ eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei auch nach mehrfachem Versuch nicht telefonisch erreichbar gewesen. Im Übrigen beständen diverse Patienten im Notfalldienstkreis E.___ darauf, nicht vom Beschwerdeführer behandelt zu werden. Insgesamt sei ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG für den Ausschluss aus dem Notfalldienst gegeben.