AG dadurch bedroht gefühlt hätten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den Betrieb der G.___ AG und damit die Triage bei der Notfalldienstversorgung der Bevölkerung erheblich gestört. Ein solcher Auftritt führe zur Verunsicherung der beteiligten Mitarbeitenden, wodurch die Abwicklung von Notfalldiensttelefonaten resp. deren Weitervermittlung und damit der Notfalldienst als solcher gestört würden. Dieser Vorfall sei kein Einzelfall. Generell sei der Beschwerdeführer während seiner Dienste sehr schlecht erreichbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers gebe bereits seit dem Jahr 2010 Anlass für Beanstandungen.