Das Verhalten des Beschwerdeführers habe im Vorfall vom 15. Februar 2015 am Geschäftssitz der G.___ AG gegipfelt, anlässlich welchem der Beschwerdeführer offenbar massiv bedrohend gewirkt habe und die Kantonspolizei Bern eingeschaltet worden sei. Der Beschwerdegegner verfüge diesbezüglich nicht über unmittelbare Wahrnehmungen, doch könne hierfür die Berichterstattung der G.___ AG herangezogen werden. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund am Geschäftssitz der G.___ AG erschienen sei und sich die Mitarbeitenden der G.___ AG dadurch bedroht gefühlt hätten.