vom Notfalldienst ein wichtiger Grund vorliegen würde und der Ausschluss somit im öffentlichen Interesse erfolgt wäre, verletze der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst das Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere fehle es an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme.7