Dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vom Notfalldienst ausgeschlossen werde, verstosse gegen das Willkürverbot und auch gegen den Untersuchungsgrundsatz. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit durch den Ausschluss vom Notfalldienst geltend. Selbst wenn für den Ausschluss des Beschwerdeführers 6 Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 Seite 6 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern