Immerhin begründe der Beschwerdegegner damit den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst. Gerade die angebliche Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers, die Leistung der Notfalldienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 sowie der angebliche Besuch des Beschwerdeführers bei der G.___AG am 15. Februar 2015 seien nicht belegt. Den aktenkundigen Anrufprotokollen mangle es an Aussagekraft. Dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vom Notfalldienst ausgeschlossen werde, verstosse gegen das Willkürverbot und auch gegen den Untersuchungsgrundsatz.