4.2. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es liege kein wichtiger Grund für den Ausschluss oder die Befreiung von der Notfalldienstpflicht vor. Schliesslich hätte sich die Vorinstanz mit den angeblichen Vorfällen und Ereignissen der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Notfalldienstes durch den Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Immerhin begründe der Beschwerdegegner damit den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst.