Die Leistung einer Ersatzabgabe sei schon alleine deshalb verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer mit dem Ausschluss von der Notfalldienstpflicht von der primären Pflicht zur Leistung von Notfalldienst entlastet werde. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Bewertung der zahlreichen einzelnen Vorfälle und Ereignisse der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer. Die Beurteilung der beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers bzw. dessen Wahrnehmung der ärztlichen Berufspflichten sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.6