Dieses öffentliche Interesse stelle einen wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht dar und überwiege die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. angeblicher Verdienstausfall) bei weitem. Der Ausschluss von der Notfalldienstpflicht habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer eine Ersatzabgabe an den Beschwerdegegner zu leisten habe. Die Leistung einer Ersatzabgabe sei schon alleine deshalb verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer mit dem Ausschluss von der Notfalldienstpflicht von der primären Pflicht zur Leistung von Notfalldienst entlastet werde.