Der Beschwerdegegner dagegen berichte von „verhärteten Fronten" zwischen dem Beschwerdeführer und den sonstigen Notfalldienstpartnern. Da in absehbarer Zeit nicht mit einer dauerhaften Beseitigung der bestehenden Differenzen zu rechnen sei, liege es im Interesse eines möglichst reibungslos funktionierenden Notfalldienstes, dass der Beschwerdeführer (zumindest vorderhand) keinen Notfalldienst mehr leiste. Dieses öffentliche Interesse stelle einen wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht dar und überwiege die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. angeblicher Verdienstausfall) bei weitem.