4.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Zwischen den Parteien beständen seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer. Letzterer halte selber fest, dass er mit diversen involvierten Personen, insbesondere mit dem Vize-Präsidenten des Beschwerdegegners, seit Jahren zerstritten sei. Der Beschwerdegegner dagegen berichte von „verhärteten Fronten" zwischen dem Beschwerdeführer und den sonstigen Notfalldienstpartnern.