3.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Vorbringen geltend macht, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Insbesondere bildet die Frage einer allfälligen Ersatzabgabe höchstens im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Gegenstand des Verfahrens. Auch allfällige Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner sowie Fragen rund um eine angebliche Auslagerung des F.___ sowie daraus resultierenden Umbaumassnahmen des Praxisgebäudes des Beschwerdeführers bilden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. 4 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 183 f.; Thomas Merkli/Arthur Ae-