Ein entsprechendes Begehren geht jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäss aus der Beschwerde vom 29. Juli 2016 hervor. Auch ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen nach Art. 27 Abs. 1 VRPG vorliegend nicht angezeigt. 3. Streitgegenstand 3.1. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht vom ärztlichen Notfalldienst ausgeschlossen wurde. Im Einzelnen sind das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Überdies ist eine allfällige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen.