Damit hat die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdegegners unter gleichzeitiger Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers bestätigt. Es handelt sich folglich um eine negative Feststellungsverfügung, welche am Rechtsbestand der Situation (Ausschluss von der Notfalldienstpflicht) nichts ändert. Einer Beschwerde hiergegen kann somit kein Suspensiveffekt zukommen. Um den erwünschten Effekt zu erlangen, hätte der Beschwerdeführer mittels vorsorglichen Massnahmen die weitere Einteilung und Leistung von Notfalldienst beantragen müssen. Ein entsprechendes Begehren geht jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäss aus der Beschwerde vom 29. Juli 2016 hervor.