2.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2015 durch den Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 – welches als sinngemässes Gesuch um Überprüfung des Entscheides des Beschwerdegegners entgegengenommen wurde – abgewiesen und den Beschwerdeführer von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlossen. Damit hat die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdegegners unter gleichzeitiger Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers bestätigt.