2.3. Nach Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Die aufschiebende Wirkung kann sich grundsätzlich aber nur im Zusammenhang mit „positiven“ Verfügungen entfalten. Darunter fallen all jene Anordnungen, die – zugunsten oder zuungunsten des Adressaten – die bisherige Rechtslage verändern. Bei „negativen“ Verfügungen (Abweisung eines Begehrens oder Nichteintreten) lässt sich demgegenüber nichts aufschieben. Sie verursachen keine Änderung im individuellen Rechtsbestand, weshalb nichts „Vollstreckbares“ und damit „Aufschiebbares“ angeordnet 2 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01)