2.2. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 vor, der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 enthalte eine negative Anordnung, wonach das Gesuch des Beschwerdeführers um Einteilung in den Notfalldienst abgewiesen worden sei. Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen hätten keine „aufschiebende Wirkung“, denn eine positive Rechtsgestaltung, die durch die Beschwerdeerhebung gehemmt werden müsste oder könnte, liege gerade nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eine vorsorgliche Regelung des Streitgegenstands beantragen wolle, habe er dies mittels Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu tun.