1.4. Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Aufschiebende Wirkung 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 29. Juli 2016 vor, der Beschwerde komme im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung nach Art. 68 Abs. 1 VRPG zu.