1.1. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016. Diese ist gemäss Art. 46 Abs. 1 GesG2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und damit ohne weiteres zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3. Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.