13. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2017 eine „Klage auf finanzielle Entschädigung für willkürlichen Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst“ ein, worin er den Beschwerdegegner auf Ersatz des durch den Ausschluss entstandenen Schadens einklagte und die „zeitnahe Übertragung des Verfahrens an ein ziviles Gericht beantragte“. Von der vorgenannten Eingabe wurde durch das Rechtsamt der GEF mit Verfügung vom 24. März 2017 Kenntnis genommen und gegeben und gleichzeitig festgestellt, dass die Klage nicht in den Zuständigkeitsbereich der GEF falle und auch keine Weiterleitungspflicht bestehe.