9. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 5. September 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde vom 29. Juli 2016. 10. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 23. September 2016 unaufgefordert ergänzende Ausführungen zur Beschwerde vom 29. Juli 2016. 11. Mit Schreiben vom 17. November 2016 informierte Rechtsanwalt D.___ über die Mandatsniederlegung mit sofortiger Wirkung.