3. Es sei unter Aufhebung der Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 Dispositiv Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass „Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 500 Franken, trägt der Kanton. 4. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –