1. Es sei die Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung der Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 Dispositiv Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass „Das Gesuch vom 10. Juli 2015 wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller ist weiterhin berechtigt, ärztlichen Notfalldienst zu leisten. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, den Gesuchsteller für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst einzuteilen." Seite 2 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern